02. Dezember 2021
Zum 01.01.2022 treten wesentliche Teile des „Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes“ (GVWG) in Kraft. Über die für Bewohner, Angehörige und Betreuuer relevanten Inhalte möchten wir Sie an dieser Stelle informieren.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5, die in vollstationären Einrichtungen leben, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes finanziell entlastet: Sie erhalten ab 01.01.2022 einen zusätzlichen „Leistungszuschlag“ der Pflegeversicherung, wodurch sich der monatlich zu leistende Eigenanteil an den Pflegekosten verringert. Im Dezember 2021 erhalten Sie dazu eine schriftliche Mitteilung der Pflegekasse über die Höhe des für Sie ermittelten Zuschlags.
Berechnung des Zuschlags
Für Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 beträgt der monatliche Leistungszuschlag - abhängig von der bisherigen Dauer der stationären Versorgung -
- 5 % des pflegebedingten Eigenanteils innerhalb des ersten Jahres,
- 25 % des pflegebedingten Eigenanteils, wenn sie länger als 12 Monate,
- 45 % des pflegebedingten Eigenanteils, wenn sie länger als 24 Monate,
- 70 % des pflegebedingten Eigenanteils, wenn sie länger als 36 Monate in einer stationären Pflegeeinrichtung leben.
Bitte beachten Sie, dass für die Höhe des Zuschlags alle Zeiten der stationären Versorgung berücksichtigt werden, unabhängig davon, in welcher Einrichtung diese erfolgte oder ob es zeitliche Unterbrechungen gab.
Der pflegebedingte Eigenanteil als Basis für die Zuschlagsberechnung ist wie folgt zu ermitteln:
Pflegesatz (Rechnungsposition: „Allg Pflege..“)
+ Ausbildungsumlage (Rechnungsposition: „Ausbildungsumlage AltenpflG + PflBG“)
abzgl. monatliche Pauschale der Pflegekasse
________________________________
= pflegebedingter Eigenanteil
(Ein ggfs. bisher durch die Pflegekasse zusätzlich geleisteter Zuschuss aufgrund der Besitzstandsschutzregelung des Pflegestärkungsgesetzes II (2017) wird hierbei nicht berücksichtigt. Dieser Zuschuss entfällt zum 31.12.2021.)
Beispiel
Monatsabrechnung für Pflegegrad 5 im Seniorat Steinhausen, Dauer des stationären Aufenthalts: 14 Monate
Pflege 2452,46 €
+ Ausbildungsumlage AltenpflG 16,12 €
+ Ausbildungsumlage PflBG 103,73 €
./. Kostenübernahme Pflegekasse 2005,00 €
_________________________________
= pflegebedingter Eigenanteil 567,31 €
_________________________________
davon 25 % 141,83 €
Für einen Bewohner mit Pflegegrad 5, der bisher 14 Monate stationär versorgt wurde, übernimmt die Pflegeversicherung somit zusätzlich 141,83 € der pflegebedingten Aufwendungen.
Privatversicherte und Beihilfeberechtigte
Bei der Rechnungsstellung für Privatversicherte ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen. Die Pflegeeinrichtung stellt den privatversicherten Bewohnern wie bisher das gesamte Einrichtungsentgelt in Rechnung. Der Versicherte erhält von der privaten Pflegeversicherung direkt den üblichen Leistungsbetrag sowie den Leistungszuschlag.
Beihilfeberechtigte Bewohner der Pflegegrad 2 bis 5 erhalten den Leistungszuschlag anteilig.
Sozialhilfeempfänger
Im Falle des Bezugs von Sozialhilfeleistungen bleibt der von dem jeweiligen Sozialamt ermittelte zu leistende Einkommenseinsatz des Bewohners von dem neuen Zuschuss grundsätzlich unberührt. Bitte leiten Sie den Bescheid der Pflegekasse über die Höhe des Leistungszuschlages an das zuständige Sozialamt weiter, da das Sozialamt die Sozialhilfeleistungen anpassen muss.
Rechnungslegung
Aufgrund des hohen organisatorischen Aufwands für die Pflegekassen bezüglich der Ermittlung des Leistungszuschlages für jeden Bewohner ist es möglich, dass die Reduzierung des Eigenanteils nicht mehr in der Rechnungslegung für den Januar 2022 berücksichtigt werden kann. In diesem Fall erhalten Sie mit der Rechnung für Februar eine Korrekturabrechnung für den Monat Januar 2022, in welcher der Zuschuss in vollem Umfang berücksichtigt ist.
Übersicht: Konkrete Leistungszuschläge der Einrichtungen
Gemäß unserer aktuell gültigen Einrichtungsentgelte ergeben sich in den jeweiligen Einrichtungen ab Januar 2022 folgende Leistungszuschläge der Pflegeversicherung.
Wichtig: Sämtliche Angaben gelten vorbehaltlich des endgültigen Bescheides über den Leistungszuschlag durch den jeweiligen Kostenträger.
Dauer der stationären Versorgung nach § 43 SGB XI | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|
Bis 12 Monate | 30,43 € | 30,43 € | 30,42 € | 30,43 € |
Länger als 12 Monate | 152,16 € | 152,13 € | 152,10 € | 152,17 € |
Länger als 24 Monate | 273,88 € | 273,84 € | 273,78 € | 273,91 € |
Länger als 36 Monate | 426,04 € | 425,97 € | 425,89 € | 426,08 € |
*Geringfügige Abweichungen durch Rundungsdifferenzen möglich.
Dauer der stationären Versorgung nach § 43 SGB XI | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|
Bis 12 Monate | 28,38 € | 28,37 € | 28,37 € | 28,37 € |
Länger als 12 Monate | 153,17 € | 153,22 € | 153,20 € | 153,16 € |
Länger als 24 Monate | 255,40 € | 255,35 € | 255,30 € | 255,29 € |
Länger als 36 Monate | 397,29 € | 397,22 € | 397,14 € | 397,12 € |
*Geringfügige Abweichungen durch Rundungsdifferenzen möglich.
Dauer der stationären Versorgung nach § 43 SGB XI | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|
Bis 12 Monate | 46,46 € | 46,46 € | 46,45 € | 46,67 € |
Länger als 12 Monate | 232,32 € | 232,29 € | 232,26 € | 232,33 € |
Länger als 24 Monate | 418,17 € | 418,12 € | 418,06 € | 418,19 € |
Länger als 36 Monate | 650,48 € | 650,41 € | 650,32 € | 650,52 € |
*Geringfügige Abweichungen durch Rundungsdifferenzen möglich.